Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebote: Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Bestätigung durch uns freibleibend.

2. Aufträge: Änderungen des erteilten Auftrages sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

3. Preise: Bei tatsächlichen oder vereinbarten Lieferfristen von länger als vier Monaten wird, wenn keine entgegenstehende Vereinbarung schriftlich getroffen wird, der am Liefertag gültige Preis berechnet, sofern sich unsere Preise in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Liefertag allgemein ermäßigen oder erhöhen.

4. Erfüllungsort: Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Leverkusen. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, an dem sich die Ware zum Zweck des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet.

5. Lieferzeit, Lieferpflicht: Eine bestimmte Lieferzeit ist für uns nur dann verbindlich, wenn dies von uns in der Auftragsbestätigung erklärt worden ist. Sie beginnt mit dem Tage, an dem sämtliche für die Fertigung erforderlichen Details klargestellt sind. Für von uns nicht zu vertretende Verzögerungen haben wir nicht einzustehen. Die Lieferfrist verlängert sich dann entsprechend.

6. Montage: Erfordern Einbauarbeiten infolge nicht rechtzeitiger oder unsachgemäßer Bauvorbereitung oder bei Renovierungsarbeiten infolge zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht vorhersehbarer Umstände, Für von uns zusätzliche Aufwendungen, sind diese gesondert auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten zu vergüten.

7. Reklamationen: Bei Beanstandungen der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware oder der in Rechnung gestellten Preise haften wir nur, wenn der Käufer uns dies nach Erhalt der Sendung/Rechnung unverzüglich und schriftlich anzeigt.

8. Gewährleistung und Haftung: Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht. Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit.
Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetz­lichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nacnfrist bleiben davon unberührt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

9. Pauschalierter Schadensersatz: Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

10. Vergütung: Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

11. Förmliche Abnahme: Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

12. Zahlungen: Zahlung ist bei Abholung bzw. Anlieferung der Ware zu leisten. Bei Lieferung und Montage sind wir berechtigt, bei einem Gesamtauftrag von mehr als 1.000,00€, bis zur Höhe von 90% unserer bereits erfolgten Aufwendungen, Abschlagsrechnungen zu stellen.

Besonders vereinbarte Garantiebeträge können von uns durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden die üblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung, mindestens jedoch die gesetzli­chen Zinssätze berechnet. Wechsel werden unter Vorbehalt der Diskontierungsfähigkeit gegen Vergütung von Spesen und Kosten ent­gegengenommen.
(Die Zahlungs- und Kreditfähigkeit des Bestellers gilt als Vertragsgrundlage. Ist sie nicht gegeben, oder gelangt sie während der Vertragsdauer in Fortfall, können wir den Vertrag kündigen und die vereinbarte Vergütung verlangen. Ersparte Aufwendungen werden dabei von uns gutgebracht.)

13. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen, auch soweit sie aus einer laufenden Geschäftsverbindung für die Vergangenheit und Zukunft zu leisten sind, vor.

14. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nicht verbindlich, wenn wir sie nicht bei Auftragsübernahme schriftlich bestätigen.

15. Gerichtsstand: Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Leverkusen.